Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1985

Geschäftszahl

85/18/0058

Rechtssatz

Voraussetzung für die im Paragraph 4, Absatz 5, StVO normierte Verpflichtung ist nicht unbedingt die Gewissheit vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, StVO 1960 nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.