Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1985

Geschäftszahl

85/18/0058

Rechtssatz

Kann die belangte Behörde weder Akten über die Erlassung einer Verordnung betreffend die Anbringung einer Sperrlinie am Tatort noch eine Kundmachung einer Verordnung nachweisen, so ist davon auszugehen, dass der Sperrlinie keine (ordnungsgemäß kundgemachte) Verordnung zugrunde gelegt ist.