Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1985

Geschäftszahl

85/18/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0223 E 20. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Sperrlinien drücken ein Verkehrsverbot aus, weil sie gem Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960 nicht überfahren werden dürfen. Derartige - dauernde als vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen aber im Hinblick auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören daher nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind (Hinweis E 15.4.1983 82/02/0219, E 10.2.1982, 838/80 und E 27.4.1984 84/02/0048).