Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1985

Geschäftszahl

85/18/0058

Rechtssatz

Einem erfahrenen Inhaber einer Lenkerberechtigung kann nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen anderen Fahrzeuglenker im Schätzungswege festzustellen, jedoch müssen zumindest dieselben Maßstäbe wie für geschulte Organe der Straßenaufsicht angelegt werden.