Verwaltungsgerichtshof
22.11.1985
85/18/0058
Einem erfahrenen Inhaber einer Lenkerberechtigung kann nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen anderen Fahrzeuglenker im Schätzungswege festzustellen, jedoch müssen zumindest dieselben Maßstäbe wie für geschulte Organe der Straßenaufsicht angelegt werden.