Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
85/18/0053
Macht der Beschuldigte hinsichtlich seines Einkommens keine klaren Angaben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familieverhältnisse als "eher günstig" einschätzt und die Strafe mit S 7000,-- (Strafrahmen S 5000,-- bis S 30.000,--) nur geringfügig höher als mit dem gesetzlichen Mindeststrafsatz bemisst und die übrigen Erwägungen (Erscherungsgründe keine Milderungsgründe) zutreffend darlegt.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X06