Ein behördlich über den Grenzwert von 0.8 Promille gelegener Blutalkoholgehalt darf zu Recht als Erschwerungsgrund gem § 19 Abs 2 VStG 1950 angenommen werden.Ein behördlich über den Grenzwert von 0.8 Promille gelegener Blutalkoholgehalt darf zu Recht als Erschwerungsgrund gem Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 angenommen werden.