Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0049

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Behörde zu begründen hat, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol noch ein praktisch verwertbares Ergebnis erbracht hätte, obwohl zwischen der Beendigung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zur Untersuchung der Atemluft mehr als 4 Stunden verstrichen sind.