Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

85/18/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Autoradio darf nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.