Verwaltungsgerichtshof
12.04.1985
85/18/0003
Der Behörde muss eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG angelastet werden, wenn sie keinerlei Ermittlungen zu der Frage durchgeführt hat, ob die am durchschnittlichen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer zu messende subjektive Erkennbarkeit des Tatortes als Gehsteig für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abstellung der Fahrzeuge in der Dunkelheit gegeben war oder nicht (hier: Gehsteig war im Zeitpunkt des Abstellens des KFZ um 23.30 h mit Schnee und Eis bedeckt).