Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1986

Geschäftszahl

85/17/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0642/78 E 14. Februar 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Abschluß eines Vergleiches zwischen dem Antragsteller und der Finanzlandesdirektion, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes tätig wurde, wird die Zuständigkeit der Bundesentschädigungskommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, EntschädigungsG CSSR ausgeschlossen.