Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1986

Geschäftszahl

85/17/0154

Rechtssatz

Im Fall des EntschädigungsG CSSR fehlt es an einer gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessensphäre eben dieses Staates als Zahler der Entschädigung. Daß der Bund gegen die Entscheidung einer eigenen Behörde durch einen anderen Organwalter Bescherde an den VwGH erheben dürfte, würde eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraussetzen. Daher keine Beschwerdelegitimation des Bundes (der Finanzprokuratur) gegen (stattgebende) Bescheide der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen.