Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

85/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0200/47 B 9. Oktober 1947 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann - wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist - nicht die Möglichkeit der Anfechtung des bezüglichen Bescheides vor dem VwGH begründen.