Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0016
Hat die Berufungsbehörde über eine vom Haftungspflichtigen gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung, in der dieser Einwendungen sowohl gegen den Abgabenanspruch als auch gegen die Heranziehung zur Haftung erhoben hatte, ohne Unterscheidung nach deren Gegenständen entschieden, dann hat sie damit sowohl hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme als auch hinsichtlich der denselben zugrundeliegenden Abgabenansprüchen abgesprochen (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0140, VwSlg 6062 F/1985).