Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

85/17/0011

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG ist für jedes spätere Abgabenjahr (das bedeutet: für das gesamte Jahr) die Abgabe jeweils bis zum 2.Jänner im vorhinein zu entrichten und es kommt daher nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt ein Mietlokal aufgegeben wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X08