Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0011
Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG ist für jedes spätere Abgabenjahr (das bedeutet: für das gesamte Jahr) die Abgabe jeweils bis zum 2.Jänner im vorhinein zu entrichten und es kommt daher nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt ein Mietlokal aufgegeben wurde.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X08