Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0011
Bei einem gemäß §15 a GmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer handelt es sich nicht lediglich um einen Vermögensverwalter nach Paragraph 54, Absatz 2, LAO Wr. Dem Paragraph 15 a, GmbHG kann eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nicht entnommen werden. Es gilt daher auch für den gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bestellten Geschäftsführer die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG, wonach die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar ist.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X06