Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0011
In der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist eine in einer Abgabenvorschrift getroffene besondere Regelung iSd Paragraph 157, Absatz eins, LAO Wr zu erblicken. Einer nochmaligen bescheidmäßigen Festsetzung für die Folgejahre bedarf es daher ebensowenig wie einer gesonderten Zahlungsaufforderung.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X05