Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

85/17/0011

Rechtssatz

In der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist eine in einer Abgabenvorschrift getroffene besondere Regelung iSd Paragraph 157, Absatz eins, LAO Wr zu erblicken. Einer nochmaligen bescheidmäßigen Festsetzung für die Folgejahre bedarf es daher ebensowenig wie einer gesonderten Zahlungsaufforderung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X05