Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

85/17/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/01/20 2609/80 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, daß der in Haftung Gezogene nachzuweisen hat,warum er nicht für die Entrichtung der Abgaben der von ihm vertretenen juristischen Person aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Sorge getragen hat (siehe VJ), entbindet die Abgabenbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgebenden

Sachverhaltes nicht restlos.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X04