Verwaltungsgerichtshof
13.11.1986
85/16/0109
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0103; E 21.11.1985, 85/16/0092; E 16.1.1986, 86/16/0085).