Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Geschäftszahl

85/16/0108

Rechtssatz

Maßgebend für die Einreihung in den Zolltarif ist unter anderem der Wortlaut der Tarifnummern. Während bei Waren der ZTNr 33.04 eine objektive Eignung zur Verwendung in bestimmten Industrien gegeben sein muß, fehlt bei solchen der ZTNr 22.09 C eine derartige Bestimmung. Bei Waren, die in die ZTNr 22.09 C einzureihen sind, kommt es nicht auf deren tatsächliche Verwendung sondern auf die Verwendungsmöglichkeiten an. Entscheidend für die Tarifierung sind nur objektive Kriterien.