Verwaltungsgerichtshof
12.11.1987
85/16/0108
Ausführungen zur Frage, ob "Ananasaroma Nr 50.91", das im konkreten Fall mit Zucker und Wasser zubereitet wird, unmittelbar zur Erzeugung von Getränken geeignet und daher - vor allem auf Grund der verweisenden Anmerkung 1a zu Kapitel 33 des Zolltarifes -
in die verwiesene und spezifische ZTNr 22.09 C und nicht in die ZTNr 33.04 einzureihen ist, insbesondere Ausführungen zur Frage der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen des zur Vornahme dieser Einreihung im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungsverfahrens.