Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Geschäftszahl

85/16/0108

Rechtssatz

Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Diese sind erheblich von der Marktsituation abhängig, die regional unterschiedlich ist und die daher schon in das dem Zolltarif zu Grunde liegende internationale Zolltarifschema nicht einzufließen vermochten. Der Zolltarif orientiert sich lediglich an der objektiven Warenbeschaffenheit und nimmt daher auf betriebswirtschaftliche Umstände keine Rücksicht.