Verwaltungsgerichtshof
12.11.1987
85/16/0108
Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Diese sind erheblich von der Marktsituation abhängig, die regional unterschiedlich ist und die daher schon in das dem Zolltarif zu Grunde liegende internationale Zolltarifschema nicht einzufließen vermochten. Der Zolltarif orientiert sich lediglich an der objektiven Warenbeschaffenheit und nimmt daher auf betriebswirtschaftliche Umstände keine Rücksicht.