Verwaltungsgerichtshof
12.05.1986
85/15/0213
Die Befähigung zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes setzt auch den Nachweis des Lenkens von Omnibussen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr während eines entsprechenden Zeitraumes und somit den Besitz einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D voraus (Hinweis E 20.12.1967, 1230/66).