Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1985

Geschäftszahl

85/15/0122

Rechtssatz

Ein zwischen der Bedarfserhebung (Marktamtsbericht) und der Erlassung eines darauf aufbauenden Bescheides liegender Zeitraum von etwas weniger als 16 Monaten kann nicht als übermäßig lange gewertet werden.