Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1985

Geschäftszahl

85/15/0048

Rechtssatz

Die Prüfung des Bedarfes an der Erbringung von Leistungen des Taxi-Gewerbes kann nicht vorwiegend an Hand von den liniengebundenen Verkehr betreffenden Erhebungen der Verkehrsverhältnisse erfolgen.