Verwaltungsgerichtshof
14.04.1986
85/15/0006
Die tägliche Ausübung des Mietwagengewerbes mit nicht mit den gem Paragraph 8, Absatz 3, GelVerkG erforderlichen Tafeln versehenen Omnibussen innerhalb eines durch die datumsmäßige Fixierung von Anfang und Ende bestimmten Tatzeitraumes stellt ein fortgesetztes Delikt dar.