Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1986

Geschäftszahl

85/15/0006

Rechtssatz

Die tägliche Ausübung des Mietwagengewerbes mit nicht mit den gem Paragraph 8, Absatz 3, GelVerkG erforderlichen Tafeln versehenen Omnibussen innerhalb eines durch die datumsmäßige Fixierung von Anfang und Ende bestimmten Tatzeitraumes stellt ein fortgesetztes Delikt dar.