Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

85/14/0143

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 13 zu Paragraph 2,, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 21 ff zu Paragraph 2,).