Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Geschäftszahl

85/13/0190

Rechtssatz

Die Ungewissheit, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, führt für sich allein nicht dazu, dass dies mit einem vorläufigen Bescheid verneint werden kann. Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, um eine solche Feststellung, wenn auch vorläufig, treffen zu können.

Beachte

Besprechung in:

ÖStB 1990/9, 143;