Verwaltungsgerichtshof
08.11.1989
85/13/0190
Die Ungewissheit, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, führt für sich allein nicht dazu, dass dies mit einem vorläufigen Bescheid verneint werden kann. Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, um eine solche Feststellung, wenn auch vorläufig, treffen zu können.
Besprechung in:
ÖStB 1990/9, 143;