Verwaltungsgerichtshof
08.11.1989
85/13/0190
Eine Bescheidaufhebung iSd Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd Paragraph 289, Absatz eins, anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd Paragraph 289, Absatz eins, anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.
Besprechung in:
ÖStB 1990/9, 143;