Verwaltungsgerichtshof
08.11.1989
85/13/0190
Gem Paragraph 289, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gem Paragraph 278, BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet zB, daß im Beschwerdefall jedenfalls auch ein Feststellungsbescheid iSd Paragraph 188, BAO zu erlassen war, wobei als solcher auch ein Bescheid gilt, in dem ausgesprochen wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht gegeben sind.
Besprechung in:
ÖStB 1990/9, 143;