Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/13/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0007 B 18. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.