Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1985

Geschäftszahl

85/13/0072

Rechtssatz

Angaben über die Fälligkeit der festgesetzten Abgaben in einem Abgabenbescheid müssen klar und unmißverständlich sein. Erläuterungen auf der Rückseite des Bescheides, die nicht einmal als Bescheidbegründung anzusehen sind, können einen mangelhaft formulierten Bescheidspruch jedenfalls nicht sanieren.