Verwaltungsgerichtshof
18.12.1985
85/13/0072
Angaben über die Fälligkeit der festgesetzten Abgaben in einem Abgabenbescheid müssen klar und unmißverständlich sein. Erläuterungen auf der Rückseite des Bescheides, die nicht einmal als Bescheidbegründung anzusehen sind, können einen mangelhaft formulierten Bescheidspruch jedenfalls nicht sanieren.