Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1985

Geschäftszahl

85/13/0072

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH besteht - im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache auch für den Gerichtshof selbst - unabhängig davon, ob das Erkenntnis als rechtsrichtig anzusehen ist oder nicht.