Verwaltungsgerichtshof
18.11.1985
85/12/0145
Der Begriff der (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung umfasst alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn). Auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein stellt eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 zu messen ist.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120145.X03