Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1985

Geschäftszahl

85/12/0145

Rechtssatz

Der Begriff der (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung umfasst alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn). Auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein stellt eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 zu messen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120145.X03