Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1985

Geschäftszahl

85/12/0145

Rechtssatz

Der gesetzlich verfügten Beschränkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit für Beamte darf hinsichtlich der Vermutung der Befangenheit keine Bedeutung beigemessen werden, nach der nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakten mit andern Menschen besteht, untersagt werden müsste.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120145.X02