Verwaltungsgerichtshof
09.09.1985
85/12/0135
Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (Hinweis E 20.9.1983 82/12/0119 und 83/12/0116).