Verwaltungsgerichtshof
15.04.1985
85/12/0029
Die Dienstbehörde hat einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, ob eine Angelegenheit zu den Dienstpflichten des Beamten zählt bzw ob die Durchführung eines bestimmten Auftrages zu den gesetzlichen Pflichten des Beamten gehört.