Verwaltungsgerichtshof
25.06.1986
85/11/0281
GRS wie 81/03/0012 E 27. Oktober 1982 RS 1
Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt bei einem Sturztrunk sofort, also bereits in der Anflutungsphase auf. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.