Verwaltungsgerichtshof
23.04.1986
85/11/0229
Das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages in der Berufung gilt nur dann als Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen erhält; andernfalls stellt dieses Fehlen einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).