Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Geschäftszahl

85/11/0229

Rechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages in der Berufung gilt nur dann als Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen erhält; andernfalls stellt dieses Fehlen einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).