Verwaltungsgerichtshof
26.11.1986
85/11/0170
Da der Anspruch auf Urlaubentschädigung für die Urlaubsansprüche des laufenden und des vergangenen Urlaubsjahres kein einheitlicher privatrechtlicher Anspruch ist, darf die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Insolvenz-Ausfallsgeld für die Urlaubsentschädigung für den Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres nicht das bereits rechtskräftig zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld für die Urlaubsentschädigung für den Urlaubsanspruch des vergangenen Urlaubsjahres in der Weise mit berücksichtigen, dass sie das für den zuletzt genannten Anspruch überhöht zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld in Abzug bringt.