Verwaltungsgerichtshof
26.11.1986
85/11/0170
Die Urlaubsentschädigung für noch nicht verjährte Urlaubsansprüche aus mehreren Urlaubsjahren stellt die Erfüllung der für diese Urlaubsjahre gebührenden, jeweils in einem bestimmten Urlaubsjahr entsprechend der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, UrlG entstandenen und für dieses Urlaubsjahr gebührenden Urlaubsansprüche in Form einer den Urlaubsentgelten entsprechenden Geldleistung dar. Damit bringt der Gerichtshof auch zum Ausdruck, dass der jeweilige Urlaubsanspruch eines vergangenen Urlaubsjahres nicht zum Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres wird, sondern ein solcher des vergangenen Urlaubsjahres bleibt (Hinweis E 20.11.1985, 84/11/0214).