Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/11/0143
Macht der Sachverständige den Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, dem lediglich Schlussfolgerungen entnehmbar sind, zu einer der Grundlagen seines Gutachtens, so ist dieses als Beweismittel unbrauchbar, wenn nicht erkennbar ist, auf Grund welcher Tatsachen und Fachkenntnisse der Verfasser des Befundes zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist und wie er sich die Kenntnis von den betreffenden Tatsachen beschafft hat.