Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/11/0143

Rechtssatz

Macht der Sachverständige den Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, dem lediglich Schlussfolgerungen entnehmbar sind, zu einer der Grundlagen seines Gutachtens, so ist dieses als Beweismittel unbrauchbar, wenn nicht erkennbar ist, auf Grund welcher Tatsachen und Fachkenntnisse der Verfasser des Befundes zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist und wie er sich die Kenntnis von den betreffenden Tatsachen beschafft hat.