Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

85/11/0061

Rechtssatz

Eine starke Alkoholisierung (hier Blutalkoholgehalt von 2,05 Promille) im Unfallszeitpunkt ist bei Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen der Unfall zustande kam, beachtlich.