Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
85/11/0061
Der Umstand, dass sich jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, hat außer Betracht zu bleiben, wenn dieser Umstand, auf Grund dessen das Strafgericht zur Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse iSd Paragraph 81, Ziffer 2, StGB gelangt ist, bereits im Rahmen der - zur Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, KFG 1976 führenden - rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Bfrs als Übertretung gem Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 Berücksichtigung findet (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0173). Es liegen daher - über die bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, KFG 1967 hinaus - nicht noch zusätzlich besonders gefährliche Verhältnisse