Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
85/11/0061
Bei Vorrangverletzungen oder bei Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage kann nur dann von besonders gefährlichen Verhältnissen gesprochen werden, wenn auf Grund der näheren örtlichen, witterungs- und (oder) verkehrsbedingten Verhältnisse ein zusätzliches gravierendes Gefahrenmoment gegeben ist (Hinweis E 31.5.1985, 83/11/0229 und E 18.9.1985, 84/11/0289).