Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0052

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (sei es gem Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 oder nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960) in Verbindung mit dem Vorliegen einer "nassen Fahrbahn" rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme "besonders gefährlicher Verhältnisse" (Hinweis E 20.2.1985 84/11/0156).