Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

85/11/0051

Rechtssatz

Der bloße stationäre Aufenthalt einer Person in einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten rechtfertigt noch nicht die Annahme mangelnder geistiger Eignung (Hinweis E 23.5.1984, 82/11/0309).