Für die zweijährige Frist des § 30 Abs 2 KDV ist das tatsächliche Lenken auf Grund einer erteilten Lenkerberechtigung von Bedeutung.Für die zweijährige Frist des Paragraph 30, Absatz 2, KDV ist das tatsächliche Lenken auf Grund einer erteilten Lenkerberechtigung von Bedeutung.