Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

85/11/0051

Rechtssatz

Für die zweijährige Frist des Paragraph 30, Absatz 2, KDV ist das tatsächliche Lenken auf Grund einer erteilten Lenkerberechtigung von Bedeutung.