Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1986

Geschäftszahl

85/11/0026

Rechtssatz

Aus dem Titel der Sicherung des Lebensbedarfes besteht kein Rechtsanspruch auf Deckung von Schulden, die vor der Antragstellung entstanden sind (hier: aus Kosten der Instandhaltung einer Wohnung des Antragstellers und für Gerichtskosten), aus Mitteln der Sozialhilfe. Eine offene Schuld als solche begründet noch keine Notlage (Hinweis E 18.12.1985, 83/11/0102).