Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1987

Geschäftszahl

85/10/0168

Rechtssatz

Die Nennung des Preises für den entgeltlichen Geschlechtsverkehr reicht nicht aus, den Tatbestand der verbotenen Prostitutionsanbahnung zu erfüllen (Hinweis E 13.5.1985, 85/10/0075).