Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1987

Geschäftszahl

85/10/0168

Rechtssatz

Die Richtigkeit der Beweiswürdigung, dass eine dem Beschuldigten belastende Darstellung den Tatsachen entspricht und nicht seine Verantwortung oder eine sonstige ihn entlastende Darstellung, ist vom VwGH nicht zu überprüfen.